
Schutzvorschriften für Bäume
1. Die Baumschutzsatzung der Stadt Hannover
BAUMSCHUTZ SATZUNG
der Landeshauptstadt Hannover
Amt für Umweltschutz
- Naturschutz -
Telefon (0511) 168 466 09 oder 168 465 97
nach Dienstschluß: Umwelttelefon (0511) 168 455 55
Satzung
zum Schutz von Bäumen, Sträuchern und Hecken im Gebiet der
Landeshauptstadt Hannover als geschützte Landschaftsbestand-teile
(Baumschutzsatzung) vom 8. Juni 1995.
Aufgrund des § 28 des Niedersächsischen Naturschutz-geset-zes in der Fassung vom 11. April 1994 (Nieders. GVBl. S. 155) sowie § 6 der Niedersächsischen Gemeindeordnung vom 22. Juni 1982 (Nieders. GVBl. S. 229) in der Fassung vom 9. September 1993 (Nieders. GVBl. S. 367) hat der Rat der Landeshauptstadt Hannover in seiner Sitzung am 8. Juni 1995 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Schutzzweck
Zur Belebung und Gliederung des Orts- und Landschaftsbil-des, als Beitrag
zur Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, zur Ver-besserung der
Lebensqualität, des Kleinklimas sowie der Luft-qualität, als
Le-bensraum für Tiere sowie wegen ihrer Bedeutung für die Erholung
und das Naturerleben des Men-schen werden Bäume, Sträucher und
freiwachsende Hecken nach Maßgabe dieser Satzung zu geschützten
Landschafts-bestandteilen erklärt.
Stand: November 1998
§ 2 Geltungsbereich
(1) Im Gebiet der Landeshauptstadt Hannover werden allge-mein geschützt:
a) Alle Laub- und Nadelbäume mit einem Stammumfang von min-destens
60 cm, gemessen in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden; liegt
der Baumkronenansatz unter die-ser Höhe, ist der Stammumfang unter
dem Kronenansatz maßgebend, bei mehrstämmigen Bäumen wird
die Summe der Stammumfänge zugrunde gelegt.
b) Buchst. a) gilt für Einzelbäume der Arten Eibe, Rotdorn,
Weiß-dorn, Stechpalme, Kugelahorn, Kugelrobinie und Maul-beere bei
einem Mindestumfang von 30 cm.
c) Alle Großsträucher mit einer Höhe von mindestens
3 m so-wie alle freiwachsenden Hecken. Als Hecken gelten über-wiegend
in Zeilenform gewachsene Gehölzstreifen mit einer Mindest-länge
von 5 m und einer Mindesthöhe von 3 m.
d) Alle Bäume, Großsträucher und freiwachsenden Hecken,
die aufgrund von Festsetzungen in Bebauungsplänen zu erhalten sind,
auch wenn die Voraussetzungen von Abs. 1 und 2 nicht erfüllt sind
oder diese nach Abs. 2 vom Schutz ausgenommen wären.
e) Alle Ersatzpflanzungen gem. § 7 unabhängig von Gehölzart
und Größe.
(2) Ausgenommen sind:
a) Alle Bäume, Großsträucher und freiwachsenden Hecken,
die innerhalb eines Waldes nach dem Landeswaldgesetz stehen bzw. aufgrund
der §§ 24 ff. des Niedersächsischen Natur-schutzgeset-zes
anderweitig unter Schutz gestellt sind.
b) Alle Bäume, Großsträucher und freiwachsende Hecken,
die von § 38 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes1 erfaßt sind.
c) Alle Obstbäume, die Ertragszwecken dienen, mit Ausnahme von
Walnußbäumen und Eßkastanien sowie Obstbäumen ent-lang
von Straßen und Wegen, die den Vorschriften des Abs. 1 ent-sprechen.
1 § 38 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG):
Übergangsvorschrift für besondere Fälle
(1) Durch Naturschutz und Landschaftspflege dürfen Flächen,
die bei Inkraft-treten dieses Gesetzes ausschließlich oder überwiegend
Zwecken
1. der Landesverteidigung, einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung,
2. des Bundesgrenzschutzes,
3. des öffentlichen Verkehrs als wichtige öffentliche Verkehrswege,
4. der See- oder Binnenschiffahrt
5. der Versorgung, einschließlich der hierfür als schutzbedürftig
erklärten Gebiete, und der Entsorgung,
6. des Schutzes vor Überflutung oder Hochwasser oder
7. der Fernmeldeversorgung durch die Deutsche Bundespost dienen oder
in einem verbind-lichen Plan für die genannten Zwecke ausgewiesen
sind in ihrer bestim-mungsgemäßen Nutzung nicht beeinträchtigt
werden.
§ 3 Verbote
(1) Es ist verboten, geschützte Bäume, Sträucher und
Hecken zu entfernen, zu beschädigen, zu beeinträchtigen oder
in ihrer typi-schen Erscheinungsform wesentlich zu verändern.
(2) Als Beschädigung und Beeinträchtigung im Sinne des Abs.
1 gelten auch Störungen des Wurzelbereiches geschützter Bäume,
Sträucher und Hecken. Als Wurzelbereich bei Bäumen gilt regel-mäßig
die Bodenfläche unter der Baumkrone, bei Sträuchern und Hecken
die tatsächlich bewachsene Boden-fläche.
Beschädigungen und Beeinträchtigungen im Sinne dieser Vor-schrift
können insbesondere sein:
a) Befestigung des Wurzelbereiches mit einer wasser- und luft-undurchlässigen
Decke (z.B. Asphalt, Beton u.ä.),
b) Abgrabungen, Ausschachtungen oder Aufschüttungen,
c) Lagern oder Anschütten von Salzen, Ölen, ölhaltigen
oder bitu-minösen Stoffen, Säuren, Laugen, Düngemitteln
oder ande-ren Chemikalien, Pestiziden oder anderen wachstums-be-ein-trächti-genden
Stoffen,
d) Austretenlassen von Gasen oder anderen schädlichen Stoffen
aus Leitungen,
e) Anwenden von Unkrautvernichtungsmitteln,
f) Anwenden von Streusalzen,
g) Verankerungen und Anbringen von Gegenständen, die die Bäume
gefährden bzw. beschädigen,
h) Bodenverdichtungen durch die Lagerung von Materialien oder das Abstellen
von Fahrzeugen im Wurzelbereich.
§ 4 Freistellungen
Nicht unter die Verbote des § 3 fallen:
a) Fachgerechte Pflege-, Entwicklungs- und Erhaltungsmaß-nah-men,
b) Maßnahmen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Betriebes
von Baumschulen, Gärtnereien oder des Bundessortenamtes, Maß-nahmen
der ordnungsgemäßen Gewässerunterhaltung sowie der Gestaltung,
Pflege und Sicherung von öffentlichen Grün- und Verkehrsflächen,
c) Unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwendung einer unmittel-bar
drohenden Gefahr. Sie sind der Stadt unverzüglich - spä-testens
jedoch am darauffolgenden Werktag - von den aus-füh-renden Personen
anzuzeigen,
d) Arbeiten an vorhandenen Ver- und Entsorgungsleitungen auf Verkehrsflächen
und in öffentlichen Grünflächen. Schutz-maß-nahmen
sind in Abstimmung mit dem Grünflächenamt aus-zu-führen.
§ 5 Ausnahmen und Befreiungen
(1) Von den Verboten des § 3 ist eine Ausnahme zu erteilen, wenn
a) der / die Grundstückseigentümer/in oder sonstige Nutzungs-berechtigte
aufgrund von Vorschriften des öffentlichen Rechts verpflichtet ist,
die Bäume, Sträucher oder Hecken zu entfer-nen oder zu verändern
und er / sie sich nicht in zumutbarer Weise von dieser Verpflichtung befreien
kann.
b) eine nach baurechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung sonst
nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirk-licht werden
kann.
c) von einem Baum, einem Strauch oder einer Hecke Gefahren für
Personen oder Sachen ausgehen und die Gefahren nicht auf an-dere Weise
und mit zumutbarem Aufwand zu beheben sind.
d) ein Baum, ein Strauch oder eine Hecke krank ist und die öko-logische
sowie orts- und landschaftsgestalterische Funktion weitgehend verloren
hat und die Erhaltung auch unter Berück-sichtigung des öffentlichen
Interesses daran mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist.
e) in Kleingärten eine überwiegend kleingärtnerische
Nutzung nicht möglich oder unzumutbar erschwert ist.
(2) Von den Verboten des § 3 kann eine Ausnahme zugelassen werden,
wenn
a) durch eine Ersatzpflanzung eine ökologische Aufwertung eines
Grundstückes erreicht wird, insbesondere durch eine Verbesse-rung
- des Landschafts- und Ortsbildes,
- der Lebensbedingungen für Tiere,
- des Kleinklimas;
b) ein Baum, ein Strauch oder eine Hecke das Wachstum ande-rer ökologisch
wertvoller Gehölze behindert.
(3) Von den Verboten des § 3 kann im Einzelfall Befreiung ge-währt
werden, wenn
1. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde
und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
zu vereinbaren ist oder
b) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft
führen würde oder
2. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befrei-ung
erfordern.
§ 6 Genehmigungsverfahren
(1) Die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung nach § 5 ist vom
Grundstückseigentümer / von der Grundstückseigentümerin
oder sonstigen Nutzungsberechtigten bei der Stadt schriftlich unter Dar-legung
der Gründe zu beantragen.
Im Antrag sind Standort, Gehölzart und Stammumfang anzugeben.
Dem Antrag ist ferner ein Lageplan beizufügen. Davon kann ab-gesehen
werden, wenn auf andere Weise (z.B. Lageskizze oder Foto) eine eindeutige
Identifizierung möglich ist.
(2) Die Erlaubnis aufgrund einer beantragten Ausnahme oder Be-freiung
wird schriftlich erteilt. Sie kann mit Nebenbestimmun-gen verbunden werden.
(3) § 31 Baugesetzbuch2 bleibt unberührt, soweit Bäume,
Sträu-cher und Hecken aufgrund von Festsetzungen eines Bebau-ungs-planes
zu erhalten sind.
§ 7 Ersatzpflanzungen
(1) Wird die Beseitigung geschützter Bäume, Sträucher
oder He-cken genehmigt, so ist der / die Grundstückseigentümer/in
oder sonstige Nutzungsberechtigte zu standortgerechten, angemessenen Ersatzpflanzungen
entsprechend den Vorgaben der Stadt verpflich-tet.
(2) Von den Ersatzpflanzungen kann abgesehen werden, wenn es im Einzelfall
zu einer nicht beabsichtigten Härte führt oder wenn eine Ersatzpflanzung
auf dem Grundstück nicht möglich ist.
(3) Die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung gilt erst dann als er-füllt,
wenn die Ersatzpflanzung nach Ablauf von 2 Jahren zu Beginn der folgenden
Vegetationsperiode angewachsen ist. Ist dies nicht der Fall, so ist er
/ sie zur nochmaligen Ersatzpflanzung ver-pflichtet.
§ 8 Folgenbeseitigung bei ungenehmigten Eingriffen
(1) Wer entgegen § 3 ohne Erlaubnis geschützte Bäume,
Sträu-cher oder Hecken entfernt, beschädigt, zerstört oder
ihre typische Erscheinungsform wesentlich verändert oder derartige
Eingriffe vor-
2 § 31 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 27.8.1997:
Ausnahmen und Befreiungen
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen
zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrück-lich
vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn
die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern
oder
2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht
beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen
mit den öffent-lichen Belangen vereinbar ist.
nehmen läßt, ist verpflichtet, Ersatzpflanzungen gem. §
7 vor-zu-neh-men oder zu veranlassen oder die sonstigen Folgen der ver-bo-te-nen
Handlung zu beseitigen.
(2) Die gleichen Verpflichtungen treffen den / die Grund-stücks-eigentümer/in
oder sonstige/n Nutzungsberechtigte/n, wenn ein/e Dritte/r die geschützten
Bäume, Sträucher oder Hecken ent-fernt, beschädigt, zerstört
oder ihre typische Erscheinungsform wesentlich verändert und dem /
der Grundstückseigentümer/in oder dem / der sonstigen Nutzungsberechtigten
ein Ersatzanspruch gegen den / die Dritte/n zusteht.
Der / die Grundstückseigentümer/in oder sonstige Nutzungs-be-rechtigte
kann den Ersatzanspruch auch an die Stadt abtreten, wenn diese sich damit
einverstanden erklärt. Wird der Anspruch abgetre-ten, hat der / die
Grundstückseigentümer/in oder sonstige Nut-zungsberechtigte entsprechende
Maßnahmen der Stadt zu dul-den.
(3) Steht dem / der Grundstückseigentümer/in oder sonstigen
Nutzungsberechtigten ein solcher Ersatzanspruch nicht zu, hat er / sie
Maßnahmen der Stadt nach Abs. 1 zu dulden.
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 6 Abs. 2 der Niedersächsi-schen
Gemeindeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) entgegen § 3 geschützte Bäume, Sträucher oder
Hecken ohne Erlaubnis entfernt, zerstört, beschädigt oder ihre
Gestalt we-sentlich verändert, hierzu den Auftrag erteilt oder die
Maß-nah-men als Grundstückseigentümer/in oder sonstige/r
Nut-zungs-berechtigte/r geduldet hat,
b) im Rahmen einer gem. § 5 erteilten Erlaubnis Nebenbestim-mungen
nicht erfüllt,
c) entgegen § 4 Buchst. c) eine Anzeige nicht, nicht rechtzeitig
oder nicht vollständig vornimmt,
d) entgegen § 8 Abs. 1 oder 2 einer Aufforderung zur Folgen-beseitigung
nicht nachkommt,
e) entgegen § 8 Abs. 3 Maßnahmen der Stadt nicht duldet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,-
DM geahndet werden.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amts-blatt
für den Regierungsbezirk Hannover in Kraft3. Gleichzeitig tritt die
Satzung zum Schutz von Bäumen, Sträuchern und Hecken vom 22.
Januar 1987 außer Kraft.
3 Die Satzung trat am 6. Juli 1995 in Kraft.
Anmerkung: Es wird immer wieder die Frage diskutiert, ob die Baumschutzsatzung wieder abgeschafft werden soll, weil sie nur eine Schikane für die privaten Bürger ist - während die Stadt selbst sich großzügig darüber hinwegsetzt!
Siehe auch: Stellungnahme der Baumschutzinitiaitve zur
Baumschutzsatzung (in Arbeit)