
Richtlinien der Stadt Hannover
Richtlinien zum Schutz von Bäumen und Großgehölzen in
der Landeshauptstadt,
Eine Zusammenfassung der Baumschutzsatzung, der RAS-LG 4 und der DIN
18920. (1992)
(Erhältlich bei der Stadt Hannover)
Landeshauptstadt Hannover
Richtlinien zum Schutz von
Bäumen und Großgehölzen
in der Landes-hauptstadt Hannover
1. Bei der Ausführung von Baumaßnahmen aller Art in der Nähe von Bäumen und Großgehölzen müssen Schäden im Wurzel-, Stamm- und Kronenbereich unter allen Umständen vermieden .werden.
Dazu wird auf einzuhaltende Richtlinien hingewiesen:
1.1 Die Baumschutzsatzung der Landeshauptstadt Hannover
vom 22.1.1987
1.2 Die VOB; DIN 18920 - Vegetationstechnik im Landschaftsbau
- Schutz
von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen
bei Baumaßnahmen.
1.3 Die RAS-LG 4, Ausgabe 1986, Schutz von
Bäumen und Sträuchern im Bereich von Baustellen.
Alle Richtlinien sind im einschlägigen Buchhandel erhältlich,
die RAS bei der
Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen,
Alfred-Schütte-Weg 6, 5000 Köln 21.
2. Die bei der Nichteinhaltung der Richtlinien (verursachten) eintretenden
Schäden sind Sachbeschädigungen, die gemäß STGB §
303 strafbar sind und nach BGB § 823 ff als unerlaubte Handlungen
zum Schadenersatz verpflichten.
3. Die Richtlinien fordern verbindlich im einzelnen:
3-1 Schutzmaßnahmen für den Wurzelbereich = Kronentraufe
+ 1,50 m nach allen Seiten,
für den Stamm und für die Krone sind in jedem Fall vor Beginn
der Baumaßnahme zu tätigen / durchzuführen.
Geeignete Maßnahmen sind z.B. Schutzzäune gemäß
Bild 12 und 13 der RAS - LG 4
mit mindestens 180 cm Höhe oder genormte Absperrsysteme
/ Bauzäune.
3-2 Arbeiten im Wurzelbereich von Bäumen und Großgehölzen sind, wenn unvermeidbar, vor Arbeitsbeginn schriftlich dem Grünflächenamt / Stadtforstamt nach Zuständigkeit anzuzeigen, damit die fachliche Kontrolle / Überwachung sichergestellt werden kann.
Grundsätzlich wird nur Handschachtung zugelassen,
dabei dürfen Wurzeln mit einem Durchmesser
von >30 mm nicht durchtrennt werden.
Angegrabene Wurzelbereiche müssen gegen Austrocknunng und Frost
mittels Wurzelvorhanges geschützt werden.
Das Befahren und Überfahren von Wurzelbereichen ist verboten.
3-3 Die Inanspruchnahme der Wurzelbereiche von Bäumen und Großgehölzen für die Bauabwicklung und Baustelleneinrichtung ist verboten, dazu gehören auch Bau- und Wohnwagen, Feuerstellen, Lagerung von Material, Schutt, Schadstoffen und dergleichen mehr.
3- Der Rinden- und Stammschutz verbietet, weder Gegenstände anzunageln oder anzuschrauben noch Seilbefestigungen oder Leitungen anzubringen.
3-5 Das Entfernen von Bäumen und Großgehölzen ist verboten - Baumschutz- Satzung §§ 3 bis 8.
Ausnahmen erteilt auf schriftlichen Antrag das Amt für Umweltschutz.
In jedem Fall ist die Verpflanzmöglichkeit zu prüfen.
3.6 Das Zerstören und Entfernen von Ästen und / oder das Abhacken
von Wurzeln ist verboten
und gilt als Sachbeschädigung.
Für Beratungen stehen das Grünflächenamt, das Stadtforstamt
und das Amt für Umweltschutz zur Verfügung.
Stand: 01/92