
Straßen- und Grünflächenordnung
der Stadt Hannover (StraGrüO)
Verordnung
Über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Landeshauptstadt
Hannover
vom 23. April 1987
(Straßen- und Grünanlagenordnung, abgekürzt StrGrüO)
in der Fassung vom 14. Mai 1992
(Bekanntgemacht in Amtsblatt für den Regierungsbezirk Hannover,
Nr. 16 vom 8. Juli 1992)
Inhaltsverzeichnis
§ l Begriffsbestimmungen § 2 Allgemeine Grundregel
Erster Abschnitt
Straßen
§ 3 Be- und Entladen von Fahrzeugen § 4 Überfahrten
§ 5 Schutz öffentlicher Einrichtungen §
6 Verkehrsbehinderungen und -gefährdungen § 7 Hausnummern
Zweiter Abschnitt Spielplatze und Grünanlagen
§ 8 Schutz der Grünanlagen § 9 Spielplätze
§ 10 Fußballspiele S 11 Baden im Freien § 12 Eisflächen
Dritter Abschnitt Lärmbekäapfung und Reinhaltung
§ 13 Gartengeräte
i 14 Ausklopfen von Gegenständen
§ 15 Sauberkeit
§ 16 Wagenwäsche
Vierter Abschnitt Sonstige Bestimmungen
§ 17 Offene Feuer in Freien
§ 18 Tiere
§ 19 Hunde
§ 20 Füttern von Tauben
§ 21 Wohnwagen
Fünfter Abschnitt Schlußbestimmungen
§ 22 Ausnahmeerlaubnisse
§ 23 Ordnungswidrigkeiten
§ 24 Inkrafttreten
Aufgrund der §§ l, 32 und 33 Abs. l des Niedersächsischen
Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom
17.11.1981 - Nds. SOG - (Nds. GVBL. S. 347), zuletzt geändert an 22.3.1990
(Nds. GVBl. S. 101)*), des § 75 des Niedersächsischen Wassergesetzes
von 7. Juli 1960 - NWG - (Nds. GVBL. S. 105) in der Fassung von 28*. Okt.
1982 (Nds. GVBl. S. 425), zuletzt geändert durch Gesetz von 11. April
1986 (Nds. GVBl. S. 103) und § 34 des Gesetzes über die Ordnung
in Feld und Forst in der Fassung von 30.8.1984 (Nds. GVBl. S. 216), zuletzt
geändert an 22.3.1990 (Nds. GVBl. S. 101) hat der Rat der Landeshauptstadt
Hannover folgende Verordnung für das Stadtgebiet erlassen:
*) jetzt §§ l, 54 und 55 Abs. l des Niedersächsischen
Gefahren-abwehrgesetzes - NGefAG - (Nds. GVBL. Nr. 9/1994, ausgegeben an
19.4.1994)
§ l Begriffsbestimmungen
(1) Straßen im Sinne dieser Verordnung sind alle Straßen,
Wege, Plätze, Brücken, Durchfahrten, Durchgänge, Tunnel,
Über- und Unterführungen, Stadtbahnstationen (insbesondere Zu-
und Abgänge zu den Stationen, Verteilerebenen, Treppen und Bahnsteige),
Fußgänger- und Verkaufsebenen, soweit sie für den öffentlichen
Verkehr benutzt werden, auch wenn sie in Grünanlagen liegen oder
Privateigentum sind.
(2) Grünanlagen sind
a) die Forsten im Stadgebiet einschließlich der Eilenriede,
b) die Herrenhäuser Gärten,
c) Friedhöfe,
d) Gedenkplätze,
e) der Maschsee, der Altwarmbüchener See, die südliche Leineaue
und die mittlere Leineaue mit seinen bzw. ihren Anlagen,
f) sonstige Park- und Grünanlagen, soweit sie einer öffentlichen
Nutzung dienen,
g) Grünflächen, die allein oder vorrangig der Verschönerung
des Stadtbildes dienen, anabhängig davon, ob sie betreten werden dürfen
(z. B. durch Hochborde abgetrennte Schmuckbeete oder Rasenflächen),
h) Kinderspielplätze, Spielparks und Schulhöfe, soweit sie
öffentlich zugänglich sind.
§ 2 Allgemeine Grundregel
Die Straßen und Grünanlagen dürfen nur im Rahmen des
Gemeingebrauchs und ihrem Widmungszweck entsprechend benutzt werden,
dabei hat sich jeder so zu verhalten, daß andere Personen nicht gefährdet,
behindert oder belästigt werden.
Erster Abschnitt Straßen
§ 3 Be- und Entladen von Fahrzeugen
(1) Beim Transport von Ladegut zwischen Fahrzeugen und Grundstücken
müssen vermeidbare Behinderungen und erhebliche Belästigungen,
insbesondere Lärmbelästigungen ausgeschlossen werden.
(2) Baumaterialien und andere feste und flüssige Stoffe dürfen
in Wurzelbereich von Bäumen und in der Nähe von Sträuchern
auf unbefestigten Flächen nicht abgelagert werden.*)
(3) Die Gossen, Straßenabläufe und die Schachtabdeckungen
der unterirdischen Leitungen für Wasser, Gas, Strom, Abwässer,
Fernheizungen, Fernsprecher und Hydranten müssen stets frei bleiben.**)
§ 4 Überfahrten
Geh-, Rad- und Reitwege dürfen nur an den Stellen mit anderen
Fahrzeugen als Fahrrädern überquert werden, die als Überfahrten
von der Stadt ***) oder den von ihr Beauftragten hergerichtet sind.
§ 5 Schutz öffentlicher Einrichtungen
(1) Auf Straßen ist es verboten,
a) zu liegen oder zu übernachten,
b) sich in öffentlichen Brunnen und Wasserbecken zu waschen, zu
baden oder Wäsche zu waschen,
c) auf Abgrenzungsmauern, Bänken und Stühlen, soweit sie
auf öffentlichen Straßen stehen, zu liegen oder zu übernachten
,
d) Einfriedungen öffentlicher Anlagen, Abgrenzungsmauern und Straßensperrgeräte
zu übersteigen,
e) Straßenlaternen, Lichtmasten, Feuermelder, Notrufanlagen,
Denkmäler, Brunnen und Bäume zu erklettern.
*) Bestehende Sondervorschriften, wie z. B. die NaturdenkmalVO nach
S 27 Abs. 3 NNatSchG oder Baumschutzsatzungen nach § 28 NNatSchG bleiben
unberührt.
**) im übrigen gelten die Vorschriften der Nds. Bauordnung.
***) Anträge sind beim städtischen Tiefbauamt zu stellen,
das die Antragsteller auch über die von ihnen zu tragenden Herstellungskosten
unterrichtet.
(2) Fernheizungsanlagen, Kabelverteilerschränke und sonstige Anlageteile
und Bauwerke, die der Hasser- und Energieversorgung und dem Fernneldewesen
dienen, dürfen nicht erklettert werden. Schachtdeckel, Einlaufroste
und Abdeckungen von Anlagen für Fernmeldeeinrichtungen, Elektrizität,
Fernwärme, Wasser und Abwässer dürfen nicht unbefugt geöffnet
oder durch parkende Fahrzeuge verdeckt werden. Die Straßenablaufroste
sind von dem Überdeckungsverbot ausgenommen.
(3) Verkehrszeichen, Straßenschilder, Hausnummern, Feuermelder
und sonstige Einrichtungen und Gebäudeteile, die öffentlichen
Zwecken dienen, dürfen nicht verdeckt, beklebt, beschrieben, bemalt
oder sonst in ihrer Sichtbarkeit/Funktionsfähigkeit beeinträchtigt
werden.
(4) Öffentliche Rolltreppen und Anlagen, die den öffentlichen
Verkehrsbetrieben dienen, wie z. B. Beleuchtungsanlagen und Lautsprecher,
dürfen weder unbefugt betätigt noch benutzt werden.
§ 6 Verkehrsbehinderungen und -gefährdungen
(1) Auf und an Straßen dürfen Stacheldraht, scharfe Spitzen
oder andere Vorrichtungen, durch die im Straßenverkehr Personen oder
Tiere verletzt oder Gegenstände beschädigt werden können,
nicht niedriger als 2,40 m über dem Erdboden angebracht werden.*)
(2) Soweit die Niedersächsische Bauordnung nicht Anwendung
findet, sind '
a) Fenster, die zur Straße hin aufgehen, Fensterläden, Klappen
usw., wenn ihre Unterkanten nicht mindestens 2,40 m über dem Erdboden
liegen, stets so festzustellen, daß sie weder Vorübergehende
verletzen können noch den Verkehr behindern,
b) die in den Straßen einmündenden Kellerluken ausreichend
zu sichern; sie dürfen nur so lange geöffnet bleiben, wie Gegenstände
hinein- oder herausgebracht werden.
(3) Eiszapfen an Dachrinnen und sonstigen Gebäudeteilen über
den Straßen sind zu entfernen.
*) Im übrigen sind die Vorschriften des § 31 Abs. 2 Nds.
Straßengesetz zu beachten.
§ 7 Hausnummern
(1) Die nach § 126 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung
vom 8.12.1986 zur Numerierung der Grundstücke Verpflichteten
(Grundstückseigentümer) und die ihnen Gleichgestellten dinglich
Berechtigten (z. B. Erbbauberechtigte) haben die von der Landeshauptstadt
Hannover festgesetzten Hausnummern sichtbar anzubringen und instandzuhalten.
Die Verpflichtung zur Anbringung und Instandhaltung schließt auch
die Pflicht zur Änderung und Neuanbringung der Haus-nummernschilder
ein, wenn die Hausnummer geändert oder neu festgesetzt wird.
Wenn für ein Grundstück eine neue Hausnummer festgesetzt
wird, darf die alte Hausnummer während einer Übergangszeit von
einem Jahr nicht entfernt werden. Die alte Nummer ist mit roter Farbe so
zu durchkreuzen, daß sie noch zu lesen ist. Nach Ablauf der Übergangszeit
ist das alte Nummernschild zu entfernen. Die Kosten der Hausnummernschilder
tragen die nach S 126 Abs. 3 BauGB Verpflichteten.
(2) Die Hausnummernschilder müssen so beschaffen sein, daß
sie leicht lesbar, sind und sich in deutlichem Kontrast von ihrem Untergrund
abheben. Sie müssen auch bei Dunkelheit eindeutig von der Straße
aus lesbar sein; sie können auf Leuchtkörpern oder als Leuchtziffern
(Nummernleuchte) angebracht werden.
(3) Die Sichtbarkeit der Hausnummern darf nicht durch Bäume,
Sträucher oder Vorbauten beeinträchtigt sein. Liegt der Hauseingang
nicht an der Straßenseite des Gebäudes, so ist das Nummernschild
an der den Eingang nächstllegenden straßenseitigen Gebäudeecke
anzubringen. Zusätzlich ist der an der Straße liegende GrundstücksZugang
auszuschildern, wenn das oder die Gebäude so liegen, daß die
am Haus angebrachte Hausnummer von der Straße nicht erkennbar
ist.
(4) Auf Antrag oder auf Veranlassung der Stadt können zur Vermeidung
unbiller Härten Ausnahmen von den Bestimmungen zugelassen und der
in Abs. l genannte Zeitraum verlängert werden.
Zweiter Abschnitt Spielplätze und Grünanlagen
§ 8 Schutz der Grünanlagen In den Grünanlagen ist
es verboten,
a) zu übernachten,
b) Auf Abgrenzungsmauern, Banken und Stühlen zu liegen,
c) Einfriedigungen öffentlicher Anlagen zu übersteigen,
d) Laternen, Lichtmasten, Denkmäler und Brunnen zu erklettern,
e) Pflanzen oder Pflanzenteile zu entnehmen, zu schädigen oder
zu zerstören,
f) außerhalb dafür eingerichteter Plätze zu grillen
oder offene Feuer zu entfachen,
g) außerhalb der dafür vorgesehenen Straßen, Wege
und Plätze mit Kraftfahrzeugen zu fahren, Kraftfahrzeug zu parken
oder abzustellen.*)
§ 9 Spielpätze
(1) Kinderspielplätze und Spielparks sind für Kinder und
Jugendliche vorgesehen. Ihre Einrichtungen dürfen nur von diesen
benutzt werden. Andere Personen dürfen sich hier nur aufhalten,
wenn sie Kinder oder Jugendliche beaufsichtigen. Der Aufenthalt ist nur
von 7.00 bis 20.00 Uhr gestattet.
(2) Zum Schütze der Kinder und Jugendlichen ist es auf' Kinderspielplätzen
und in Spielparks insbesondere verboten,
a) gefährliche Gegenstände und Stoffe mitzubringen, Flaschen
und ähnliches zu zerschlagen,
b) mit Motorfahrzeugen aller Art oder Fahrrädern zu fahren; ausgenommen
von dem Verbot sind Kleinfahrräder für Kinder.**)
*) Die Bestimmungen des Nieders. Feld- und Forstordnungsgesetzes vom
10. Aug. 1984 in der jeweils geltenden Fassung sind zu beachten.
**) bis einschließlich 20 Zoll.
§ 10 Fußballspiele
In den Grünanlagen darf auf den dafür freigegebenen Flächen
nur in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr Fußball gespielt werden. Auf
dafür freigegebenen Schulhöfen ist das Fußballspielen von
7.00 bis 19.00 Uhr erlaubt.*)
§ 11 Baden in Freien
Das Baden an den Flußläufen und in anderen Gewässern
ist nur an den mit ordnungsbehördlicher Genehmigung eingerichteten
Badeplätzen gestattet. Diese Genehmigung ersetzt nicht die Zustimmung
des Eigentümers oder Besitzers.
§ 12 Eisflächen
(1) Das Betreten der Eisflächen aller Gewässer in der Landeshauptstadt
Hannover ist verboten.
(2) Durch Bekanntmachung können bestimmte Eisflächen von
der Stadtverwaltung, Städtisches Tiefbauamt, freigegeben werden. An
den freigegebenen Eisflächen werden Flaggen gehißt, deren Farben
bekanntgemacht werden.
(3) Die freigegebenen Eisflächen dürfen nur betreten werden,
solange eine Flagge nach Ziffer 2 gehißt ist.
(4) Nicht gestattet ist es,
a) die Eisflächen mit Fahrzeugen zu befahren,
b) Löcher in das Eis zu schlagen oder Eis zu entnehmen,
c) Steine auf die freigegebenen Flächen zu werfen oder das Eis
durch Asche und ähnliches zu verunreinigen.
*) Fußballspielen auf Straßen ist gem. § 31 StVO nur
auf den dafür zugelassenen Straßen erlaubt.
Dritter Abschnitt Lärmbekämpfung und Reinhaltung*)
§ 13 Gartengeräte
Motorbetriebene Gartengeräte, besonders Rasenmäher, dürfen
montags bis freitags nur von 8.00 bis 13.00 Uhr und von 15.00 bis 19.00
Uhr, sonnabends nur von 8.00 bis 13.00 Uhr benutzt werden.
§ 14 Ausklopfen von Gegenständen
(1) Nach der Straßenseite hin darf nicht ins Freie ausgestaubt,
abgefegt oder ausgeklopft werden.
(2) Auf Höfen, in Hofgärten oder von der Hofseite der Häuser
aus sowie auf Dächern, die an Wohngebäude grenzen, dürfen
Polstermöbel, Matratzen, Teppiche, Vorleger und dergleichen nur
freitags von 8.00 bis 13.00 Uhr und von 15.00 bis 19.00 Uhr, sonnabends
nur von 8.00 bis 13.00 Uhr ausgeklopft oder mit motorgetriebenen Reinigungsgeräten
(z. B. Staubsauger) behandelt werden.
§ 15 Sauberkeit
(1) Es ist verboten, die Straßen und Grünanlagen zu verunreinigen
.
(2) Blumen auf Balkons oder in offenen Fenstern dürfen nicht so
gegossen werden, daß Wasser auf die Straße hinunterläuft
oder -tropft.
(3) Altglassammelcontainer dürfen nur werktags in der Zeit von
7.00 bis 19.00 Uhr befüllt werden.
*) Straßenmusik: Der Rahmen erlaubnisfreier Musikdarbietungen
ist in einem beim Ordnungsamt erhältlichen Merkblatt dargestellt.
Darüber hinausgehendes Musizieren im Straßenraum ist eine erlaubnispflichtige
Sondernutzung.
§ 16 Wagenwäsche
Es ist verboten, Fahrzeuge aller Art - besonders Kraftfahrzeuge -in
den Grünanlagen und an Gewässern (Wasserlaufen, Gräben,
Teichen) zu waschen.*)
Vierter Abschnitt Sonstige Bestimmungen
S 17 Offene Feuer im Freien
Offene Feuer, soweit sie nicht durch andere gesetzliche Regelungen
verboten oder gestattet sind **), bedürfen der Erlaubnis.***) Diese
Erlaubnis ersetzt nicht die Zustimmung der Verfügungsberechtigten
für das Grundstück, auf dem das Feuer abgebrannt werden soll.
§ 18 Tiere
(1) Tiere müssen so gehalten werden, daß Dritte nicht gefährdet
werden; insbesondere sind erhebliche Belästigungen Dritter durch Bellen,
Heulen oder ähnliche Geräusche zu vermeiden.
(2) Wer ein Tier hält oder führt, hat zu verhindern, daß
das Tier Personen oder ändere Tiere gefährdend anspringt oder
anfällt.
*) Im übrigen gelten die Bestimmungen der Abwassersatzung für
die Landeshauptstadt Hannover in der jeweils gültigen Fassung.
Auf öffentlichen Straßen und Wegen ist das Wagenwaschen
grundsätzlich verboten, da Wagenwäschen keine Teilnahme am Straßenverkehr
ist (§§ 14, 18 Nds. StrG).
**) Z.B. Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 15. März 1974, Erste
Verordnung über die Beseitigung von Abfällen außerhalb
von Abfallbeseitigungsanlagen vom 24. Juni 1974, Feld- und Forstordnungsgesetz
vom 30. Aug. 1984 in der jeweils gültigen Fassung.
***) Städtisches Ordnungsamt.
(3) Wer ein Tier hält oder führt, hat nach abfallrechtlichen
Vorschriften die durch dieses Tier verursachten Kotverunreinigungen
als Abfall zu entsorgen. Zu diesen Zweck sind zu verschließende
Behältnisse oder Beutel mitzuführen, in die der Tierkot vollständig
aufzunehmen ist. Gefüllte und verschlossene Behältnisse
und Beutel sind über die jedermann zugänglichen öffentlichen
Abfallbehälter zu entsorgen. Dies gilt nicht für blinde Personen,
die von Blindenführhunden begleitet werden. Die Hegereinigungspflicht
nach der Straßenreini-gungssatzung wird hierdurch nicht berührt.*)
(4) Auf Kinderspielplätzen, Spielparks, Schulhöfen und Liegewiesen
ist es verboten, Tiere zu führen oder laufenzulassen. Dies gilt nicht
für blinde Personen, die von Blindenführhunden im Fuhrgeschirr
begleitet werden.
§ 19 Hunde
(1) Wer Hunde hält, hat sicherzustellen, daß sie nur von
Personen geführt werden, die in der Lage sind, die Hunde auch zu beherrschen.
Vorsorglich muß in jedem Fall eine Hundeleine mitgeführt
werden.
(2) Wer Hunde hält und wer Hunde führt, ist verpflichtet
zu verhüten, daß die Hunde unbeaufsichtigt umherlaufen.
(3) In den Grünanlagen - mit Ausnahme eingerichteter Hundeauslauf-flachen
- müssen alle Hunde an der Leine geführt werden. In den Forsten
gilt dieser Leinenzwang nur in den Schongebieten und in den Eilenriedebereichen
zwischen Fritz-Behrens-Allee, Bernadotte-Allee und Hohenzollernstraße.
**)
(4) Bissige Hunde und Hunde, die bereits Menschen oder Tiere gefährdend
angesprungen oder angefallen haben, sind auf Straßen und in Grünanlagen
zum Schutz von Mensch und Tier stets an der Leine zu führen. Bissige
Hunde haben zusätzlich einen Maulkorb zu tragen, der das Beißen
sicher verhindert.
*) Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen,
Hege und Plätze in der Landeshauptstadt Hannover und über die
Erhebung von Gebühren für die Straßenreinigung in der jeweils
gültigen Fassung.
**) Außerdem gilt Leinenzwang in den Schongebieten Hettberger
Holz. VO vom 17.11.1983, Misburg - Anderten/Bemerode - Hülferode
(Kronsberg) VO vom 17.9.1987 und Döhren/Wülfel VO vom 9.6.1988.
(5) Im Tiergarten, im Stadtpark, in den Herrenhäuser Gärten
(Großer Garten, Berggarten) und auf Friedhöfen dürfen
Hunde nicht mitgeführt werden. Im Stadtpark, in den Herrenhäuser
Gärten und auf Friedhöfen gilt dies nicht für blinde Personen,
die von Blindenführhunden im Fuhrgeschirr begleitet werden.
§ 20Füttern von Tauben
Das Füttern von wildlebenden Tauben ist im Stadtgebiet verboten.
§ 2l Wohnwagen
Eigentümer oder Pächter sowie sonstige Berechtigte eines
Grundstückes dürfen die Niederlassung von Personen in fahrbaren
oder anderen nicht fest mit dem Erdboden verbundenen Wohngelegenheiten
nicht zulassen, bevor ihnen eine schriftliche Erlaubnis der Stadtverwaltung
erteilt ist.
Derjenige, der sich niederlassen will (Eigentümer oder Besitzer
des Hohnwagens usw.) darf das ebenfalls nicht tun, bevor er eine schriftliche
Erlaubnis der Stadtverwaltung hat.*)
Die Erlaubnis wird auf jederzeitigen Widerruf erteilt und kann mit
Bedingungen und Auflagen versehen werden.**)
*) Städtisches Ordnungsamt **) Die baubehördlichen Genehmigungen
werden nicht berührt.
Fünfter Abschnitt Schlußbestimmungen
§ 22 Ausnahmeerlaubnisse
(1) Ausnahmen von den vorstehenden Bestimmungen können im Einzelfall
zugelassen werden, wenn diese im Rahmen der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung erforderlich oder zulässig sind.
(2) Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Erlaubnis. Sie können
befristet, mit Bedingungen und Auflagen verbunden und unter jederzeitigem
Widerruf erteilt werden.*)
§ 23 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach § 37 Abs. l des Nds. Gesetzes über die
öffentliche Sicherheit und Ordnung**) handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über
1. das Be- und Entladen von Fahrzeugen nach § 3,
2. die Überquerung von Wegen nach § 4,
3. den Schutz öffentlicher Einrichtungen nach S 5,
4. Verkehrsbehinderungen und -gefährdungen nach § 6,
5. Hausnummern nach § 7,
6. den Schutz der Grünanlagen nach § 8,
7. Spielplätze nach § 9,
8. das Fußballspielen nach § 10,
9. das Baden im Freien nach § 11,
10. die Benutzung von Eisflächen nach § 12,
11. die Benutzung von Gartengeräten nach § 13,
12. das Ausklopfen von Gegenständen nach § 14,
13. das Waschen von Wagen nach § 16,
14. offene Feuer im Freien nach § 17,
15. das Halten von Tieren nach § 18 und Hunden nach § 19,
16. das Füttern von Tauben nach § 20,
17. die Niederlassung in nicht fest mit dem Erdboden verbundenen Wohngelegenheiten
nach S 21
dieser Verordnung zuwiderhandelt.
Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 37 Abs. 2 des Nds. Gesetzes
über die öffentliche Sicherheit und Ordnung***) mit einer Geldbuße
bis zu 10.000 DM geahndet werden.
*) Städtisches Ordnungsamt
**) jetzt § 59 Abs. l des Nds. Gefahrenabwehrgesetzes
***) jetzt § 59 Abs. 2 des Nds. Gefahrenabwehrgesetzes
Ordnungswidrig nach § 190 Abs. 3 NWG handelt ferner, wer vorsätzlich
oder fahrlässig den § 16 dieser Verordnung zuwiderhandelt. Diese
Ordnungswidrigkeit kann nach § 190 Abs. 5 NWG mit einer Geldbuße
bis zu 100.000 DH geahndet werden.
§ 24 Inkrafttreten dieser Verordnung
Diese Verordnung tritt mit dem 14. Tage nach Ablauf des Tages in Kraft,
an dem sie im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Hannover veröffentlicht
ist.
Hannover, den 14. Mai 1992
Schmalstieg Oberbürgermeister
Fiedler Oberstadtdirektor